Vermietung
Mietbedingungen
Mit Übernahme des Mietgegenstands gelten ausschließlich nachfolgende Vertragsbedingungen als vereinbart
I. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.
Mängel am Mietgegenstand müssen schriftlich vom Mieter bei der Übernahme angezeigt werden, ansonsten gilt der Zustand des Mietgegenstands als genehmigt.
2. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs-und Arbeitsschutzbestimmungen, sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. Er verpflichtet sich ferner den vereinbarten Mietzins zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollbetankt (für Selbstfahrer) zurückzugeben.
3. Der Mieter ist verpflichtet vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen (Bedienungsanleitung und Wartungshinweise) Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden.
4. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten des Mietgegenstandes. Er ist verpflichtet, den Vermieter auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle Höhen-/Gewichtsbeschränkungen unaufgefordert hinzuweisen, bzw. sich als Fahrer vor Arbeitsbeginn zu informieren.
5. Bei Fehlbestellungen von Mietgegenständen durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhen, mangelhafte seitliche Reichweite usw., die nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt dem Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die ausgefallene Mietzeit zu berechnen.
6. Die Mietgegenstände dürfen nur als Hubarbeitsbühnen im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einer übermäßigen Beanspruchung, Verschleiß oder Beschädigung führt. Der Mieter ist dabei verpflichtet sich über die Beschränkungen der Durchfahrtshöhe durch die Fahrzeugaufbauten zu informieren.
II. Einsatzbedingungen mit Bedienpersonal
1.Der Vermieter stellt mit der Arbeitsbühne einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Mietgeräte dürfen deshalb ausschließlich von diesem bedient werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Soweit die fachgerechte Bedienung des Mietgerätes es erlaubt ist es möglich, dieses Fachpersonal zu Handreichungen im Verantwortungsbereich des Mieters heranzuziehen.
III. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer
1. Bei Übergabe des Mietgerätes erfolgt eine Einweisung des Mieters durch den Vermieter.
2. Nur die vom Vermieter eingewiesenen Personen sind berechtigt das Mietgerät zu bedienen. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte durch den Mieter bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Wird der Vermieter im Falle einer Weitervermietung des Mietgegenstands in welcher Form auch immer zu Rate gezogen beträgt dafür die Aufwandsentschädigung 55,00 € / Std. netto.
3. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass selbstfahrende Arbeitsbühnen nur durch Berechtigte gefahren werden, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Mietgegenstand ist durch den Mieter gegen Diebstahl zu sichern. Sofern Hubarbeitsbühnen durch ein Fahrzeug des Mieters transportiert werden, obliegt es dem Mieter für eine entsprechende Transportsicherung sowie für die Einhaltung der zulässigen Anhänge-und Zuladungslasten zu sorgen.
4. Öl-und Batteriesäure sind laut Bedienungsanleitung durch den Mieter während des Betriebes zu überprüfen. Auftretende Undichtigkeiten sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden hieraus sind durch den Mieter zu ergreifen. Die Maschine ist ausschließlich für Arbeiten an Werktagen angemietet. Die tägliche maximale Einsatzdauer beträgt 9 Stunden.
5. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß-und Baumpflegearbeiten. Sandstrahlarbeiten dürfen mit dem Gerät nicht durchgeführt werden. Der Mieter darf keine materialschädigenden Reiniger verwenden. Zusätzliche Kosten können durch vernachlässigte Unterhaltsarbeiten, unsachgemäße Bedienung oder aufwendige Reinigung der Maschine entstehen.
6. Der Vermieter ist berechtigt den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist dem Vermieter verpflichtet die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.
7. Bei Selbstfahrgeräten beinhaltet der vereinbarte Mietpreis ausschließlich die Gerätekosten ohne Treibstoff und Betriebsmittel.
8. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter unverzüglich hierüber zu informieren.
9. Der Mieter hat bei Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen. Bei Störungen an dem Mietgegenstand oder bei Unfällen ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
10. Der Mieter darf das Gerät nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland nutzen.
IV. Fristen und Termine
Der Vermieter ist bemüht die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet und vereinbart sind, sind Zusagen oder Angaben von Seiten des Vermieters grundsätzlich unverbindlich. Auf jeden Fall haftet der Vermieter auf Ersatz eines Folgeschadens nur, sofern der Termin aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Mitarbeiters des Vermieters nicht eingehalten werden und auch dann nur begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Abtrennbare Teile der Leistungen des Vermieters sind bezüglich Termine und Fristen jeweils gesondert anzusehen.
V. Gewährleistung und Haftung
1. Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich beim Vermieter vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch von Seiten des Mieters ausgeschlossen. Jeder Anspruch von Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, kann vom Mieter nur geltend gemacht werden, sofern er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht oder falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt.
2. Für Schäden, die der Mieter mit dem Gerät Dritten zufügt, haftet ausschließlich der Mieter. Er stellt insoweit den Vermieter von jeder Haftung frei.
3. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall allein, überwiegend oder mit verschuldet, so tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemüht sich der Mieter zunächst Zahlungen von dritten Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung dieser Ansprüche.
4. Der Mieter wird verpflichtet zur Abdeckung der Geräte-und Folgeschäden beim Vermieter eine Versicherung gegen Bruch etc. mit Selbstbeteiligung von € 2.500,00 pro Schadensfall abzuschließen, bei Diebstahl beträgt die Selbstbeteiligung 30% mindestens aber € 7.500,00 je Schadensfall.
5. Der Mieter haftet in jedem Fall auch bei Abschluss des versicherten Risikos in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:
a) den Selbstbehalt
b) übermäßige Benutzung und andere als Bruch
c) Verletzung einer der in III erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen
d) Weitervermietung des Fahrzeuges oder Überlassung an einen nicht berechtigten Fahrer falls nicht schriftlich genehmigt
e) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung, sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol, oder ohne gültige Fahrerlaubnis
VI. Angebote, Preise und Berechnung
1. Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Gerätes zuzüglich der jeweils zu berechnenden Versicherungsprämie. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Mietpreise gelten für 8 Betriebsstunden pro Tag. Bei Überschreitung der Betriebsstunden wird je angefangene Stunde 1/8 des Tagesmietpreises zusätzlich berechnet.
2. An-und Abfahrt richtet sich nach der Entfernung ab und bis zum Stützpunkt des Vermieters und wird entsprechend dem vereinbarten Miettarif in Rechnung gestellt.
3. Übernimmt der Vermieter im Auftrag des Mieters gesondert die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entsprechenden Kosten zusätzlich berechnet.
4. Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitung des Mieters oder Dritter die Arbeit mit dem Mietgerät nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so ist der Vermieter berechtigt, dennoch die Vergütung für die gesamte Mietzeit zu verlangen. Standzeiten sind vom Mieter zu bezahlen. Die Vergütung richtet sich dabei je nach Dauer der Standzeit nach der entsprechenden Miete.
5. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet Schecks oder Wechsel zu akzeptieren. Im Fall der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
6. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt vor Zurverfügungstellung des Mietfahrzeuges eine angemessene Vorschusszahlung, bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlung zu verlangen. Eine Barkaution in Höhe von 1.260,50 € muß hinterlegt werden.
VII. Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
1. Der Vermieter ist berechtigt im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsterminen evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich dadurch entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.
2. Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen, oder nach seiner Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragswertes berechnen. Dabei bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens unbenommen.
3. Eine Aufrechnung der Gegenleistungen des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, soweit nicht Gegenansprüche des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann nur durch den Mieter, welcher nicht Unternehmer ist, und nur für den Fall ausgeübt werden, dass sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VIII. Ende der Mietzeit / Rückgabe
1. Das Mietgerät ist entsprechend den obigen Bestimmungen in voll funktionsfähigen, ordnungsgemäßen, gereinigten, der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigung an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Im Falle der vereinbarten Abholung durch den Vermieter im Auftrag des Mieters beinhaltet die Pflicht zur Freimeldung auch die Mitteilung der genauen Ortsangabe, an dem sich der Mietgegenstand befindet. Die Obhutspflicht des Mieters endet in diesem Fall erst mit der Übernahme durch den Vermieter. Die Abholung durch den Vermieter erfolgt dabei spätestens am übernächsten Arbeitstag nach Beendigung der Mietzeit.
2. Die Rücknahme des Mietgegenstands durch den Vermieter erfolgt unter Vorbehalt einer technischen Prüfung. Dabei festgestellte Schäden können noch 10 Tage nach Rückgabe des Mietgegenstands berechnet werden.
3. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die die sofortige Weiterbenutzung des Gerätes in Frage stellen, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, bei der Rückgabe den Vermieter darauf hinzuweisen.
4. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
5. Eine Rücknahme der Mietgegenstände erfolgt nur während der Geschäftszeit des Vermieters soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe vereinbart wurde.
6. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs-und vertragsgemäßem Zustand auf dem Stützpunkt des Vermieters eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die außerordentliche Kündigung gemäß Ziffer X. 3. bleibt unberührt.
7. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Übergabe des Mietgegenstandes an den neuen Mieter.
IX. Verletzung der Unterhaltspflicht des Mieters
1. der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Öffnungszeiten im gereinigten Zustand am Sitz des Unternehmens zurückzugeben. Eventuelle Beschädigungen des Mietgegenstandes hat der Mieter vor der Rückgabe zu beseitigen. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßen Zustand zurück ist der Vermieter sofort berechtigt unter gleichzeitiger schriftlicher oder mündlicher Benachrichtigung des Mieters mit der Instandsetzung des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters zu beginnen. Desweiteren besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des pro Tag vereinbarten Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigung ist dem Vermieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.
Abweichende Vereinbarung von diesem Vertrag bedürfen der Schriftform
X. Kündigung
1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist grundsätzlich für beide Vertragspartner unkündbar.
2. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist 1 Tag wenn der Mietpreis pro Tag
2 Tage wenn der Mietpreis pro Woche und
1 Woche wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
3. Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag außerordentlich nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn
a) der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage in Rückstand ist,
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert,
c) wenn der Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder an einen dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.
XI. Sicherungsabtretung
Zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Vermieters gegen den Mieter aus diesem Vertrag, bzw. künftiger Mietverträge gleicher Art, tritt der Mieter an den Vermieter folgende Forderung ab: alle Forderungen aus Werk-oder Dienstverträgen des Mieters gegen den jeweiligen Auftraggeber, sofern für die Erfüllung der Werk-oder Dienstleistung der jeweilige Mietgegenstand durch den Mieter zur Vertragserfüllung eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
XII. Sonstiges
Abweichende Vereinbarung von diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
Erfüllungsort Geilenkirchen, Gerichtsstand Geilenkirchen
XIII Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.